Winterdienst

Schneeschaufel im Schnee

Um eine ordentliche Schneeräumung und Splittstreuung zu gewährleisten, müssen sämtliche öffentliche Verkehrsflächen frei gehalten werden. Bitte entfernen Sie daher abgestellte Anhänger und Güter, wie Baumaterialen usw. von den öffentlichen Flächen und stellen bzw. parken Sie auch Ihre Fahrzeuge nicht dort. Wir ersuchen um Ihr Verständnis, dass unsere Mitarbeiter bei starkem Schneefall nicht überall gleichzeitig sein können!

Pflichten der Anrainer § 93 der StVO 1960:

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von  06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist ein Gehsteig bzw. Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die Eigentümer müssen weiter dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.


Danke allen Hauseigentümer, die immer den Winterdienstverpflichtungen nachkommen! Sie leisten hiermit einen besonderen Beitrag für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs.

 (Vermeidung von Beschädigungen der Einsatzfahrzeuge.)

 Wir freuen uns auf schöne winterliche Landschaften und wünschen allzeit eine gute Fahrt. 


 



31.12.2024