Neue Hygieneregeln für Supermärkte/Drogeriemärkte

Der Oö. Gemeindebund hat nachstehende Information über die neuen Hygieneregeln für Supermärkte und Drogeriemärkte übermittelt und vom Zivilschutzverband OÖ gibt es dazu ebenfalls ein Informationsblatt.

Seitens des Sozialministeriums wurden mittels Erlass neue Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmittel bzw. Hygieneregeln für den Einzelhandel festgelegt.
Folgende Hygieneregeln für Supermärkte und Drogerien/Drogeriemärkte mit einer Kundenfläche über 400 m² sind seitens der Kunden einzuhalten:

Bei Verfügbarkeit von Mund-Nasen-Schutz ist dieser von Inhaber den Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern kein Mund-Nasen-Schutz selbst mitgebracht wird. Wird ein Mund-Nasen-Schutz seitens des Geschäftsinhabers zur Verfügung gestellt, so dürfen Kunden den Verkaufsbereich nur mehr mit dieser Schutzvorrichtung betreten.

Die Verwendung der beim Eingang der Geschäfte aufgestellten Desinfektionsmittelspender wird dringend empfohlen.

Um den Sicherheitsabstand zu gewährleisten sind Einkaufswägen zu verwenden.

Es ist durch den Inhaber festzulegen, wie viele Kunden gleichzeitig im Geschäft aufhältig sein dürfen, um den vorgeschriebenen 1-Meter-Sicherheitsbstand zwischen den anwesenden Personen sicherzustellen. Wird diese Anzahl erreicht, so dürfen zusätzliche Kunden den Supermarkt nur betreten, wenn ihn zuvor welche verlassen haben („one-in-one-out“).

Kunden, welche Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen, dürfen die Geschäftsräumlichkeiten nicht betreten.

Für die Umsetzung der oben genannten Verpflichtungen ist der Inhaber des Supermarktes/Drogeriemarktes zuständig. 
Diese zusätzlichen Hygieneregeln sind unverzüglich, spätestens jedoch mit 6. April 2020 umzusetzen.
Auf Supermärkte/Drogeriemärkte mit einer Kundenfläche von unter 400m2 sind die oben angeführten Hygieneregeln nach aktuellem Stand nicht anzuwenden.
Die Verwendung von Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Raum ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtend, jedoch jederzeit erlaubt.
Sollten seitens des Sozialministeriums weitere Maßnahmen festgelegt werden, so werden wir Sie natürlich darüber informieren.

 

 

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02.04.2020